Wichtige aktuelle Rechtssätze zum Urheberrecht

 

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Hat der Urheber einer umfangreichen Betriebssoftware zur Steuerung eines Containerterminals eine Programmkopie an eine GmbH verkauft und auf ihren Servern installiert, ist damit sein Verbreitungsrecht erschöpft. Für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts für Computerprogramme macht es keinen Unterschied, ob der Verkauf eines Computerprogramms über einen (körperlichen) Datenträger erfolgt oder nicht. „Werkstück“ ist insoweit das (unkörperliche) Computerprogramm.

Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.

Computerprogramme werden bearbeitet, wenn sie an besondere Gegebenheiten beim Anwender angepasst oder weiterentwickelt werden. Von der Bearbeitung ist die Benutzung eines Werks bei der Schaffung eines anderen Werks zu unterscheiden. Die bloße Benutzung eines Werks greift nicht in die an diesem Werk bestehenden Urheberrechte ein.

Der Benutzungsberechtigte darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder für dessen bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind.

Siehe dazu OGH 4 Ob 84/17g vom 30.05.2017.