Artikel 13 – Vorabzensur durch Upload-Filter?

01.03.2019 | Autorin: Andrea Wünscher – Juristische Mitarbeiterin   Andrea_Wuenscher

Artikel 13

Ende März soll im EU-Parlament endgültig abgestimmt werden – über eine Reform der Urheberrechtsrichtlinie und damit auch über den derzeit heftig umstrittenen Artikel 13. In einer ersten Abstimmung Mitte Februar dieses Jahres sprachen sich nur fünf Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegen eine Neuerung aus.

Worum geht es? Besonders in Artikel 13 des geplanten neuen EU-Urheberrechts sehen Kritiker künftig Probleme. Denn: Wird gegen Urheberrecht verstoßen, sollen Plattformen wie Google, YouTube und Twitter in die Pflicht genommen werden – es wären also nicht mehr nur die Nutzer selbst haftbar, wie es bislang der Fall war. Bei einem nicht berechtigten Upload von Inhalten müssen Fotos, Videos und Bilder umgehend entfernt werden – außer es wurde vorab eine Lizenz mit dem Rechteinhaber über das urheberrechtliche Material erworben. Um dies zu gewährleisten, soll ein Upload-Filter eingerichtet werden. Dieser soll die Inhalte vorab automatisch mittels eines Filtermechanismus auf urheberrechtlich geschütztes Material prüfen, damit sie gegebenenfalls erst gar nicht online gestellt werden.

Bereits im Juli 2018 fand eine Abstimmung über den Artikel 13 statt – und wurde mehrheitlich abgelehnt. Danach gab es einen Kompromissvorschlag mit etwas entschärften Regelungen für kleinere Plattformen. Demnach sollen Seiten von diesem Artikel ausgenommen werden, die seit weniger als drei Jahren betrieben werden oder unter zehn Millionen Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaften. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, haften die Betreiber nicht von vornherein für Verstöße, sondern diese müssen Inhalte erst nach einer Reklamation prüfen und gegebenenfalls löschen. Verzeichnet eine Website weniger als fünf Millionen Besucher pro Monat, müssen die Anbieter zeigen, dass sie bestmögliche Bemühungen unternommen haben um Copyright-Verstöße zu vermeiden. Wie solche Bemühungen nachgewiesen werden sollen, ist bislang nicht bekannt.

Aber auch die großen Plattformen wie YouTube könnten vor einigen Herausforderungen stehen. Denn „wirksame Inhaltserkennungstechniken“, wie sie laut Artikel 13 gefordert werden, verursachen hohe Kosten und eine umfangreiche Weiterentwicklung der aktuellen Filtermechanismen.

Und auch die User sehen vor allem ein großes Problem: Die Upload-Filter könnten auch Inhalte mit satirischem Hintergrund blockieren, die an sich gar nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Viele Content-Ersteller und aktive Nutzer fürchten deshalb eine starke Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit und protestieren gegen die Änderungen. Es wird sogar von einer Vorabzensur gesprochen. Netzaktivisten kritisieren auch die mögliche Fehleranfälligkeit einer maschinellen Lösung, da eine falsche Einschätzung sofort zu einer Sperre der Inhalte führen könnte.

Wie groß die Bedenken der Bevölkerung sind, zeigt wohl auch die Zahl der User, die sich in einer Onlinepetition gegen die neuen Regelungen ausgesprochen haben. Derzeit unterzeichneten dort knapp fünf Millionen Personen.

Trotz umfangreicher Kritik wurde der endgültige Text der Richtlinie beschlossen. In gut einem Monat wird sich zeigen, wie sich die 751 Mitglieder des Europäischen Parlaments in der Plenarsitzung in Straßburg entscheiden.

„GEWINN“ Artikel – DSGVO: Die ersten Fälle und Erfahrungen

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Auch gut neun Monate nach Einführung der neuen Rechtslage bezüglich der DSGVO kursieren noch immer viele Mythen rund um die neuen Regelungen.

Den gesamten Artikel von Dr. Christian Zeilinger und Andrea Wünscher aus der aktuellen Ausgabe des Wirtschaftsmagazins „GEWINN“ gibt es hier zum Nachlesen. Artikel Gewinn DSGVO Wünscher Zeilinger 02.2019
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Verarbeitung des Religionsbekenntnisses

15.02.2019 | Autorin: Andrea Wünscher – Juristische Mitarbeiterin   Andrea_Wuenscher

Religionsbekenntnis DSGVO

Der Karfreitag soll für jeden ein Feiertag werden – so lautet ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Laut diesem Urteil ist die derzeitige Regelung, nach welcher nur Mitarbeiter einer bestimmten Religionsangehörigkeit an diesem Tag ein Feiertag zusteht, gleichheitswidrig. Nun muss die Regierung bis Mitte April eine neue Alternative finden. Doch warum ist diese Entscheidung nun auch in Bezug auf die DSGVO bedeutsam?

In der Personalverwaltung werden unter zahlreichen anderen personenbezogenen Daten auch das Religionsbekenntnis der Mitarbeiter verarbeitet, wenn die betroffenen Personen selbst Angaben dazu machen. Aufgrund der Verarbeitung dieser Angabe kamen einige Mitarbeiter in den Genuss eines Feiertages am Karfreitag. Es gab also bislang einen klaren Zweck für die Verarbeitung des Religionsbekenntnisses – die sogenannte „Abwesenheitsverwaltung“.

Dieser Zweck fiel aber mit der Entscheidung des EuGH weg und daher darf das Religionsbekenntnis auf dieser Grundlage nicht länger verarbeitet werden. Derzeit ist noch unklar, ob Mitarbeiter möglicherweise rückwirkend einen Anspruch auf Feiertagsentgelt oder Ersatzfreizeit haben, weshalb eine zumindest dreijährige Speicherung auf Grundlage des Artikel 17 Abs 3 lit e DSGVO, also „zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung  von Rechtsansprüchen“, zulässig ist.

Ferner gibt es auch einige Ausnahmen – beispielsweise bei einem kollektivvertraglichen Anspruch auf den Feiertag „Jom Kippur“ von Mitarbeitern jüdischen Glaubens. In solchen Fällen ist eine Verarbeitung des Religionsbekenntnisses weiterhin gestattet.

Empfehlenswert ist es daher, individuell zu prüfen, ob eine Verarbeitung dieses Datums zulässig ist. Durch einen Wegfall der Verarbeitung ändert sich auch die Informationspflicht der Arbeitgeber.

Streaming-Dienste auf dem Prüfstand

05.02.2019 | Autorin: Andrea Wünscher – Juristische Mitarbeiterin   Andrea_Wuenscher

Streaming-Dienste DSGVO

Die französische Datenschutzbehörde verhängte Mitte Januar über den US-Konzern Google die erste Strafe in Millionenhöhe unter anderem aufgrund fehlender Transparenz in der Aufklärung der Nutzung persönlicher Daten. Ausschlaggebend dafür war eine Beschwerde der österreichischen Organisation NOYB bei der französischen Datenschutzbehörde.

Nun könnten auch einigen der weltweit größten Streaming-Dienste ähnlich hohe Strafen drohen. Max Schrems, Datenschutzaktivist und Gründer der Non-Profit-Organisation NOYB (kurz für „none of your business“), gab bekannt, dass er bei der österreichischen Datenschutzbehörde weitere acht Beschwerden eingebracht hat. Anbieter wie Netflix oder Spotify verstoßen laut einem Test der Organisation gegen die Vorschriften der DSGVO.

Quelle: noyb.eu

Die Ergebnisse fielen unterschiedlich aus; doch eines hatten alle getesteten Streaming-Dienste gemeinsam: Keiner von ihnen kam dem in der DSGVO vorgesehenen Recht auf Auskunft in vollem Umfang nach; Art. 15 sieht ein umfangreiches Informationsrecht der Betroffenen vor, damit diese unter anderem über den Zweck der Verarbeitung, die Speicherdauer oder auch das Bestehen eines Beschwerderechts aufgeklärt werden.


Wenn auch Ihnen der Schutz Ihrer Daten am Herzen liegt, können Sie die Organisation als Fördermitglied unterstützen. Rechtsanwalt Dr. Christian Zeilinger gehört bereits zu den zahlreichen Mitgliedern.

DSGVO-konforme Nutzung von WordPress und anderen Content-Management-Systemen

18.01.2019 | Autorin: Andrea Wünscher – Juristische Mitarbeiterin   Andrea_Wuenscher

WordPress DSGVO

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht führt derzeit flächendeckend automatisierte Prüfungen zu möglichen Schwachstellen von Webseiten durch, und verlangt von den Unternehmen dazu jeweils eine Stellungnahme.

WordPress ist eines der meistgenutzten Content-Management-Systeme – kurz CMS. Damit wird für den Betreiber einer Website das Erstellen, Bearbeiten und Verwalten der eigenen Seite vereinfacht. Viele dieser CMS – darunter auch Dreamweaver, Joomla!, TYPO3, Shopify und Magento – können günstig oder sogar kostenfrei genutzt werden, bergen aber auch ein wesentlich höheres Gefahrenpotential für den Schutz von personenbezogenen Daten. Cyberkriminellen wird durch vermehrte Schwachstellen und Sicherheitslücken ein Angriff oft leicht gemacht.

„Auch hierzulande könnte eine solche Prüfung jederzeit von der österreichischen Datenschutzbehörde vorgenommen werden, weshalb vorsorglich alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden sollten“, betont der oberösterreichische Rechtsanwalt und Experte im Datenschutzrecht Dr. Christian Zeilinger und erklärt außerdem: „WordPress ist ein Tool, das, wenn es richtig eingesetzt wird, beinahe jedem das Hosten der eigenen Website ermöglicht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht hat sich aber vor allem in letzter Zeit gezeigt, dass eine regelmäßige professionelle Wartung dringend erforderlich ist.“

  • Ist die aktuelle WordPress-Version im Einsatz?

Kanzlei Dr. Zeilinger: Bei Verwendung eines CMS ist es unerlässlich, die Seite immer auf die neueste Version upzudaten. Erfolgt dies nicht, können angreifbare Schwachstellen entstehen.

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