Neuerungen im Datenschutzrecht

 

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Mit der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 (Datenschutz-Grundverordnung) wird die RL 95/46/EG (DatenschutzRL) mit Wirkung vom 25.05.2018 aufgehoben; deren Grundsätze werden aktualisiert und modernisiert.

Einige wesentliche Neuerungen sind dabei:

• das Erfordernis der Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung personenbezogener Daten;
• ein einfacherer Zugang der betroffenen Person zu ihren personenbezogenen Daten;
• weitere Rechte auf Berichtigung und auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“);
• ein Widerspruchsrecht, auch in Bezug auf die Verwendung personenbezogener Daten für die Zwecke der „Profilerstellung“; sowie
• das Recht auf Übertragbarkeit der Daten von einem Dienstleister an einen anderen.

Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind verpflichtet, den betroffenen Personen transparente und leicht zugängliche Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten bereitzustellen.

Durch die Datenschutz-GrundVO erhalten die betroffenen Personen das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten, sowie ein Recht darauf, dass die Entscheidung der für sie zuständigen Datenschutzbehörde von ihrem jeweiligen nationalen Gericht überprüft wird. Dies gilt unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem der jeweilige Verantwortliche seinen Sitz hat. Die Datenschutz-GrundVO regelt zudem die Haftung und das Recht auf Schadenersatz.

Gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Datenschutzvorschriften verletzen, werden äußerst strenge Sanktionen verhängt werden. Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde werden Geldbußen von bis zu 20 Mio EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden von den nationalen Datenschutzbehörden verhängt.

Die Datenschutz-GrundVO tritt am 24.05.2016 in Kraft und gilt ab 25.05.2018. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.