Informationspflichten für Online-Shops

 

paar mit laptop

Bereits seit 09.01.2016 gelten neue Informationspflichten für Unternehmer über außergerichtliche Schlichtungsverfahren-Stellen (es gibt insgesamt 8 sog. AS-Stellen). Viele Unternehmer haben diese Pflichten immer noch nicht umgesetzt und setzen sich dem Risiko von teuren Abmahnungen aus. Bei z.B. Online-Shops ist die zuständige AS-Stelle grundsätzlich der „Internet Ombudsmann“ (www.ombudsmann.at), ansonsten z.B. die AS-Stelle „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“ (www.verbraucherschlichtung.or.at).

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher auf seiner Webseite über die zuständigen AS-Stellen in Kenntnis zu setzen und die Webseiten dieser AS-Stellen anzugeben. Wird nur eine AS-Stelle genannt, obwohl theoretisch mehrere zuständig wären, wird die Informationspflicht bereits verletzt. Dies ebenfalls dann, wenn eine Stelle genannt wird, die in Wirklichkeit nicht zuständig ist.

Der Unternehmer ist verpflichtet, anzugeben, ob er an einem Verfahren bei der AS-Stelle oder den AS-Stellen teilnehmen wird.

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher auf seiner Webseite leicht zugänglich einen Link zur OS-Plattform sowie in diesem Zusammenhang seine E-Mail-Adresse bereitzustellen und ihn über die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, zu informieren. Die OS-Plattform (Online-Streitbeilegungsplattform) wird von der Europäischen Kommission entwickelt und betrieben.

Es empfiehlt sich insbesondere, diese Informationen auch in die Online-AGB aufzunehmen.

Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit Geldstrafe bis zu 750 Euro bestraft werden. Zudem kann der Unternehmer nach UWG wettbewerbsrechtlich z.B. von Konkurrenten teuer abgemahnt werden.

Es ist jedenfalls ratsam, Online-AGB von einem Spezialisten im AGB- und Internet-Recht, wie etwa Rechtsanwalt Dr. Christian Zeilinger prüfen zu lassen.